Träger, Matthias
- Gericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 301 IN 1405/24
- Eröffnungsdatum
- 20.01.2025
- Handelsregister
- Chemnitz, HRA 4425
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 18.09.2024
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 301 IN 1405/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Matthias Träger, geb. 03.10.1985, Talstraße 16, 08132 Mülsen
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wurde am 18.09.2024 um 10:03 Uhr Dr. jur. Marlon Foit, Bosestraße 9, 08056 Zwickau, Telefon geschäftlich 0375 30317215, Email geschäftlich info@sbf-inso.de, Telefax 0375 35319598 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
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wurde angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Eröffnungen veröffentlicht am 20.01.2025
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 301 IN 1405/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Matthias Träger, geb. 03.10.1985, Talstraße 16, 08132 Mülsen
ergeht am 17.01.2025 nachfolgende Entscheidung:
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Über das Vermögen des Schuldners (Geschäftszweig: Einzelhandel) wird am 17.01.2025 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach der Insolvenzordnung nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 290, 297 und 298 InsO nicht vorliegen.
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Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. jur. Marlon Foit Bosestraße 9 08056 Zwickau Telefon geschäftlich: 0375 30317215 Telefax: 0375 35319598 Email geschäftlich: info@sbf-inso.de
bestellt.
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Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an den Schuldner.
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Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 06.03.2025 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, dürfen nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
- Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für den Schuldner zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung des Schuldners oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO), die Frage der Unterhaltsgewährung an den Schuldner und seine Familie aus der Insolvenzmasse und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Donnerstag, 17.04.2025 09:00 Uhr Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren veröffentlicht am 20.01.2025
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 301 IN 1405/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Matthias Träger, geb. 03.10.1985, Talstraße 16, 08132 Mülsen
- wurde mit Beschluss vom 17.01.2025 festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Vom Gericht veröffentlichte personenbezogene Daten aus dem Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.