Thought Leader Systems Management GmbH

Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1203/24 T-16-1
Eröffnungsdatum
23.01.2025
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 133112

Eröffnungen veröffentlicht am 09.01.2025

810 IN 1203/24 T-33-: In dem Insolvenzverfahren Thought Leader Systems Management GmbH, Große Bleiche 15, 55116 Mainz (AG Frankfurt am Main, HRB 133112), vertreten durch:

  1. Britta Schlömer, (Geschäftsführerin),
  2. Dr. Tobbias Schlömer, (Geschäftsführer), wurde am 07.01.2025 um 18:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt:

Rechtsanwältin Anna-Maria Delotto, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 17 32 02 13 0, Fax: 069/ 17 32 02 13 9, Internet: www.bendel-insolvenz.de.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.

Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 1249/24 T-33- verbunden. Das Verfahren 810 IN 1203/24 T-33- führt.

Gründe:

Hinweise: Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.

Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 07.01.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 20.11.2024

810 IN 1203/24 T-33-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Thought Leader Systems Management GmbH, Große Bleiche 15, 55116 Mainz (AG Frankfurt am Main, HRB 133112), vertr. d.: 1. Britta Schlömer, (Geschäftsführerin), 2. Dr. Tobbias Schlömer, (Geschäftsführer), ist am 19.11.2024 um 15:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der wirksam. Zur ist Rechtsanwältin Anna-Maria Delotto, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 17 32 02 13 0, Fax: 069/ 17 32 02 13 9, Internet: www.bendel-insolvenz.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 19.11.2024

Eröffnungen veröffentlicht am 23.01.2025

810 IN 1203/24 T-16-1 Am 07.01.2025 um 18:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren Thought Leader Systems Management GmbH, Große Bleiche 15, 55116 Mainz (AG Frankfurt am Main, HRB 133112), vertreten durch:

  1. Britta Schlömer, (Geschäftsführerin),
  2. Dr. Tobbias Schlömer, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Anna-Maria Delotto, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 17 32 02 13 0, Fax: 069/ 17 32 02 13 9, Internet: www.bendel-insolvenz.de Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO. Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 07.04.2025 Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 22.04.2025 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
  • Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
  • Wahl eines Gläubigerausschusses
  • Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
  • Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
  • gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 15.01.2025