Thieme Fashion GmbH

Gericht
Dresden
Aktenzeichen
532 IN 1920/24
Eröffnungsdatum
31.01.2025
Handelsregister
Dresden, HRB 21749

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 03.12.2024

Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 532 IN 1920/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Thieme Fashion GmbH, Richard-Thieme-Straße 1, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 21749 vertreten durch den Geschäftsführer Jens Schulze

  • wurde am 03.12.2024 um 11:22 Uhr Dr. Bettina Breitenbücher, Nieritzstraße 14, 01097 Dresden, Email geschäftlich dresden@bblaw.legal, Website www.bblaw.legal, Telefon geschäftlich 0351 810827 0, Telefax 0351 810827 111 zu der vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.

  • wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, die vorläufige Insolvenzverwalterin stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Eröffnungen veröffentlicht am 31.01.2025

Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 532/544 IN 1920/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Thieme Fashion GmbH, Richard-Thieme-Straße 1, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 21749 vertreten durch den Geschäftsführer Jens Schulze

  • wurde am 31.01.2025 um 10:42 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalterin ist:

Rechtsanwältin Dr. Bettina Breitenbücher, Nieritzstraße 14, 01097 Dresden, Email geschäftlich: dresden@bblaw.legal Telefax: 0351 810827 111 Telefon geschäftlich: 0351 810827 0

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 05.03.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über

|die Beibehaltung der bisherigen oder Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin gemäß § 57 InsO |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) |den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, |Vorgaben zur Rechnungslegung der Insolvenzverwalterin gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch die Insolvenzverwalterin gemäß § 149 InsO |die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO |Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO

wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Mittwoch, 16.04.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Mittwoch, 16.04.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.

Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.