Pixtory GmbH

Gericht
Leipzig
Aktenzeichen
403 IN 1518/24
Eröffnungsdatum
20.01.2025
Handelsregister
Leipzig, HRB 38215

Eröffnungen veröffentlicht am 20.01.2025

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 403 IN 1518/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pixtory GmbH, vormals Elsbethstraße 37, 04155 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 38215 vertreten durch die Geschäftsführerin Nastassja Köhler

  • wurde am 16.01.2025 um 11:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalterin ist:

Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Floßplatz 31, 04107 LeipzigEmail geschäftlich: info@berner-rechtsanwaelte.de Telefax: 0341 241676 29 Telefon geschäftlich: 0341 241676 0

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 27.02.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über

  • die Beibehaltung oder die Wahl einer neuen
    Insolvenzverwalterin oder eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO,
  • die Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO,
  • den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch gemäß § 149 InsO,
  • die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO,
  • die Beauftragung eines Insolvenzplans gemäß § 218 InsO, ,
  • ggf. Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß §§ 271, 272 InsO und zur Anhörung über
  • die Leistung eines Massekostenzuschuss im Falle der Massearmut und
  • den Verzicht auf einen Rechnungslegungstermin gemäß §§ 66, 207 InsO sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 27.03.2025 beim Amtsgericht Leipzig, 04275 Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64 schriftlich einzureichen.

Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung im Inland durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

  1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
  2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.

Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 22.11.2024

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 403 IN 1518/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Pixtory GmbH, vormals Elsbethstraße 37, 04155 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 38215 vertreten durch die Geschäftsführerin Nastassja Köhler

wird heute, am 21.11.2024 um 11.00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet:

  1. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Floßplatz 31, 04107 Leipzig, Website www.berner-rechtsanwaelte.de, Email geschäftlich info@berner-rechtsanwaelte.de, Telefax 0341 241676 29, Telefon geschäftlich 0341 241676 0 bestellt (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 InsO).

  2. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam, § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).

  3. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Sie ist berechtigt es zu diesem Zweck in Besitz zu nehmen und Forderungen der Schuldnerin, auch Bankguthaben, einzuziehen. Sie wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder in ihrer Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin auf eigenen Namen für die zukünftige Masse neue Konten (sog. Insolvenzsonderkonten) zu eröffnen und hierüber zu verfügen sowie in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten und gegebenenfalls anfallende Zinsen Verbindlichkeiten im Rang von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

  4. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn diese stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

  5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte Dritter, insbesondere Bank- und Kreditinstitute, einzuziehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde bezeichnet) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierüber können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-eu-ropa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.