Palux AG

Gericht
Crailsheim
Aktenzeichen
4 1 IN 136/24
Eröffnungsdatum
29.01.2025
Handelsregister
Ulm, HRB 680806

Eröffnungen veröffentlicht am 29.01.2025

4 1 IN 136/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Palux AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Bernd Schell, Wilhelm-Frank Straße 36, 97980 Bad Mergentheim Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 680806Seite 5

  • Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ATN dAvoine Teubler Neu, Im Zollhafen 22, 50678 Köln, Gz.: PALUX AG - Insol- venzberatung (01363/24) / fv 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähig- keit am 29.01.2025 um 09.30 Uhr eröffnet. 2. 3. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart Telefon: 0711-7696880 Telefax: 0711-76968850 Email: ulm@pluta.net 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.03.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg er- reichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zu- stimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sol- len die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. So- fern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elek- tronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insol- venzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 5. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.Seite 6 Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 29.04.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forde- rung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Wider- spruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik “Bürger” entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Sollten Beschlussfassungen nach §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unterneh- mens), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshand- lungen) und 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) InsO erfor- derlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 29.04.2025, damit die Anordnung des schrift- lichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 28.03.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nie- dergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entste- hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
  • Sparkasse Tauber-Franken, Hauptstraße 68, 97941 TauberbischofsheimSeite 7
  • Markus Fickel, Kirchbergstraße 30, 97999 Igersheim
  • Achsnick Pape Opp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Gereonstraße 18-30, 50670 Köln
  • Pensions-Sicherungs-Verein VVaG als Institut, Edmund-Rumpler-Straße 4, 51149 Köln, vertr. d. Frau Kristina Schweigert
  • Herr Thomas Heimberger e.K. handelnd unter Hotel Weinstube Lochner, Hauptstraße 39, 97980 Bad Mergentheim. 8. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmen- den Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 In- sO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese er- folgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli- chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In- solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Crailsheim Schlossplatz 1 74564 Crailsheim einzulegen.Seite 8 Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Crailsheim - Insolvenzgericht - 29.01.2025