JASATA Invest GmbH & Co. KG

Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 623/20 A-1-8
Eröffnungsdatum
17.01.2025
Handelsregister
Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRA 505493

Eröffnungen veröffentlicht am 17.01.2025

810 IN 623/20 A-1-8 In dem Insolvenzverfahren JASATA Invest GmbH & Co. KG, bis 14.07.2020 handelnd unter Aachenerstraße 1006-, Bahnhofstraße 14, 99086 Erfurt (AG Jena, HRA 505493), vertreten durch:

  1. Racky Capital Holding GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
  2. Matthias Perez, (Geschäftsführer), wurde der Insolvenzverwalterin für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).

Von den Gläubigern können bis zum 17.03.2025 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.

Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.

Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 13.01.2025

Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 17.01.2025

810 IN 623/20 A-1-8: In dem Insolvenzverfahren JASATA Invest GmbH & Co. KG, bis 14.07.2020 handelnd unter Aachenerstraße 1006-, Bahnhofstraße 14, 99086 Erfurt (AG Jena, HRA 505493), vertr. d.: 1. Racky Capital Holding GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),

  1. Matthias Perez, (Geschäftsführer), wurden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:

Vergütung EUR XXX Auslagen EUR XXX Zustellungsauslagen EUR XXX Umsatzsteuer EUR XXX Summe EUR XXX

Gründe:

Aus der maßgeblichen Masse von EUR 1.238.284,32 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens der Insolvenzverwalterin im Bereich der Verwertung des Immobilienvermögens (135%) und der Mietverwaltung (65%) geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 185% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt. Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 13.01.2025

Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh. veröffentlicht am 17.01.2025

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JASATA Invest GmbH & Co. KG, Bahnhof-straße 14, 99086 Erfurt die Schlussverteilung vorgenommen werden. Es sind Forderungen in Höhe von € 818.080,47 zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Es ist ein Massebestand in Höhe von € 946.184,76 vorhanden. Davon abzusetzen sind noch die Gerichtskosten, die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin sowie weitere Masseverbindlichkeiten. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist in der Geschäftsstelle des Amts-gerichts Offenbach am Main - Insolvenzgericht - zur Einsicht aller Beteiligten gemäß § 188 Satz 2 InsO niedergelegt. Auf die Fristen gemäß §§ 189, 194 InsO wird verwiesen. Frankfurt am Main, den 03.07.2024 Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht -