Inhouse Deutschland GmbH

Gericht
Köln
Aktenzeichen
70d IN 249/24
Eröffnungsdatum
13.01.2025
Handelsregister
Köln, HRB 80126

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 12.11.2024

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 249/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 80126 eingetragenen Inhouse Deutschland GmbH, Im Eicherhofsfeld 4, 42799 Leichlingen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jan Hendrick Oelckers, Im Eicherhofsfeld 4, 42799 Leichlingen und Herrn Marcel Ruben Mosblech, Im Eicherhofsfeld 4, 42799 Leichlingen

Geschäftszweig: die Erbringung von kurz- und mittelfristigen Dienstleistungen wie Projekt- und Interimsmanagement im Bereich von Marketing und Vertrieb durch beim Unternehmen angestellte Mitarbeiter;

ist am 11.11.2024, um 15:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine, Im Zollhafen 22, 50678 Köln bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

70d IN 249/24 Amtsgericht Köln, 11.11.2024

Eröffnungen veröffentlicht am 13.01.2025

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 249/24

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 80126 eingetragenen Inhouse Deutschland GmbH, Im Eicherhofsfeld 4, 42799 Leichlingen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jan Hendrik Oelckers, Im Eicherhofsfeld 4, 42799 Leichlingen und Herrn Marcel Ruben Mosblech, Im Eicherhofsfeld 4, 42799 Leichlingen

Geschäftszweig: die Erbringung von kurz- und mittelfristigen Dienstleistungen wie Projekt- und Interimsmanagement im Bereich von Marketing und Vertrieb durch beim Unternehmen angestellte Mitarbeiter;

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2025, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 29.10.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine, Im Zollhafen 22, 50678 Köln, www.atn-ra.de,, Telefon: 0202 2450722, Fax: 0202 2450777. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.02.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Mittwoch, 26.03.2025, 09:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 243.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

  • Der eingesetzte Verwalter wird beibehalten (§ 57 InsO).
  • Ein Gläubigerausschuss wird nicht bestellt (§ 68 InsO).
  • Eine Zwischenrechnungslegung ist nicht erforderlich (§ 66 Abs. 3 InsO).
  • Das vom Insolvenzverwalter eingerichtete Sonderkonto wird zur Hinterlegungsstelle bestimmt (§ 149 InsO).
  • Das schuldnerische Unternehmen wird stillgelegt (§ 157 S. 1 InsO).
  • Der Insolvenzverwalter wird nicht beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten (§ 157 S. 2 InsO).
  • Die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen wird erteilt (§§ 160, 162 InsO), insbesondere
    • zur freihändigen Veräußerung
      • des Anlage- und Umlaufvermögens,
      • des Unternehmens oder eines Betriebes im Ganzen, ggf. an besonders Interessierte,
    • von Beteiligungen an anderen Unternehmen,
    • zur Führung eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert oder zum Abschluss eines Vergleiches oder Schiedsvertrages zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreites. Hierzu darf der Insolvenzverwalter Anwaltsverträge schließen, auch mit der Kanzlei ATN Rechtsanwälte d’Avoine Teubler Neu, an der er als Sozius beteiligt ist, unter Befreiung von § 181 BGB. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Forderungseinzug sowie die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen.
  • die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, die Annahme oder Aufnahme eines solchen Rechtsstreites abzulehnen oder beizulegen, oder zur Vermeidung solcher Rechtsstreitigkeiten einen Vergleich oder einen Schiedsvertrag abzuschließen und hierzu einen Anwaltsvertrag auch mit der Kanzlei d’Avoine Teubler Neu unter Befreiung von § 181 BGB schließen dürfen,

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit) bzw. äußert sich nicht bis zum schriftlichen Termin , so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 07.03.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 niedergelegt.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

70d IN 249/24 Amtsgericht Köln, 01.01.2025