I.D Abbruch GmbH

Gericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 a IN 390/23 Lu
Eröffnungsdatum
30.01.2025
Handelsregister
Ludwigshafen am Rhein, HRB 67893

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 21.06.2024

3 a IN 390/23 Lu

20.06.2024

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzantragsverfahren

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Hollestraße 7b, 45127 Essen,

                                                                                                - Antragstellerin -

g e g e n

I.D Abbruch GmbH, Taubenstraße 2-4, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67893),

                                                                     - Antragsgegnerin und Schuldnerin - 

an dem weiter beteiligt ist

Rechtsanwalt Christoph Wienen, Maudacher Straße 162, 67065 Ludwigshafen am Rhein,

  • Sachverständige -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 20.06.2024 durch Richter am Amtsgericht beschlossen:

  1. Der am 13.12.2023 eingegangene Antrag vom 13.12.2023 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin ist bereits mit Beschluss vom 27.05.2024 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.

  2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 10.35 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

  3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Christoph Wienen

  4. Verfügungen der Antragsgegnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragsgegnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragsgegnerin Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.

  5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

  6. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.

  7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragsgegnerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

  8. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragsgegnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.

Gründe:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 27.05.2024 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.

Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 19.06.2024.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht

Eröffnungen veröffentlicht am 30.01.2025

3 a IN 390/23 Lu

29.01.2025

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Hollestraße 7b, 45127 Essen,

                                                                                                - Antragstellerin -

g e g e n

I.D Abbruch GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Mitko Atanasov, derzeit unbekannten Aufenthalts, Taubenstraße 2-4, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67893),

                                                                      - Antragsgegnerin und Schuldnerin - 

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Christoph Wienen, Maudacher Straße 162, 67065 Ludwigshafen am Rhein -Sachverständiger und Insolvenzverwalter-

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 29.01.2025 beschlossen:

  1. Über das Vermögen der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab

Mittwoch, 29. Januar 2025, 12:06 Uhr

das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

  1. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Christoph Wienen, Maudacher Straße 162, 67065 Ludwigshafen am Rhein

  2. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragsgegnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragsgegnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragsgegnerin, sondern nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

  3. Die Gläubiger der Antragsgegnerin werden aufgefordert, dem vorläufigen Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

  4. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).

  5. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 23.04.2025 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 28.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 21.03.2025 und der Bericht des Insolvenzverwalters ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.

Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.

Gründe:

Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Antragsunterlagen liegt Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor.

Nach den Ausführungen des Gutachters, die sich das Gericht zu eigen macht, kann der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten von nicht weniger als X € nicht mehr innerhalb der Frist von drei Wochen auf nicht mehr als zehn Prozent zurückführen, da lediglich noch Aktiva von nicht mehr als X € feststellbar sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Zudem liegt eine rechnerische Überschuldung von mehr als X € vor, ohne dass nach Einstellung des Geschäftsbetriebes eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann. Das Verfahren war zu eröffnen, da die voraussichtlichen Verfahrenskosten von nicht mehr als X € aus der freien Masse von nicht weniger als X € gedeckt werden können.

Wie in den Gutachten überzeugend und nachvollziehbar dargestellt wurde, ist eine die voraussichtlichen Verfahrenskosten deckende freie Masse vorhanden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Zu Nr. 1-5
Richter am Amtsgericht Zu Nr. 6 Rechtspflegerin