GS Immobilien GmbH
- Gericht
- Ingolstadt
- Aktenzeichen
- IN 273/24
- Eröffnungsdatum
- 30.01.2025
- Handelsregister
- Ingolstadt, HRB 9853
Eröffnungen veröffentlicht am 30.01.2025
IN 273/24 | In dem Verfahren über den Antrag
der Finanzamt Eichstätt, Residenzplatz 16, 85072 Eichstätt, Gz.: 9171/197/15601 - VO01 - 39/24 Ins
- antragstellende Gläubigerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. GS Immobilien GmbH, Untere Straße 37, 85116 Egweil, vertreten durch den Geschäftsführer Gumpert Michael Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 9853
- Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Erwerb und Verkauf von Immobilien, Bebauung von Grundstücken auch als Bauträger (§ 34 c GewO), Renovieren und Sanieren von Gebäuden sowie Erbringung von Beratungsdienstleistungen (ausgenommen erlaubnispflichtige Beratungen), die mit den vorgenannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen |
- Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 30.01.2025 um 12.00 Uhr eröffnet.
- Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab Hallstraße 9, 90762 Fürth Telefon: +49(911)76675-0 Telefax: +49(911)76675-29 Email: fuerth@rechtsanwalt-raab.de
- Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 24.03.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
- Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten sowie über die nachfolgenden Anträge des Insolvenzverwalters
a) Der Insolvenzverwalter bleibt beibehalten. b) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses werden gewählt: aa) RA Frank Pape als Vertreter der Raiffeisenbank Ehekirchen-Oberhausen eG bb) RA Wolfgang Hierl als Vertreter der Immobilienkäufer cc) RA Roland Mahrla als Vertreter der Fa. Bischof & Gotschall c) Die freihändige Veräußerung der Grundstücke und Immobilien zum bestmöglichen Preis wird genehmigt, mit der Maßgabe, dass bei dem Verkauf keine Kosten und Risiken für die Masse entstehen und ein prozentualer Anteil von mindestens 2 % des Verkaufspreises zzgl. gesetzlicher MwSt. in die Masse fließt. d) Der Geschäftsbetrieb bleibt stillgelegt. e) Die Gläubigerversammlung erteilt gemäß § 160 Abs. 1 InsO höchstvorsorglich die Zustimmung, Rechtsstreite zu führen bzw. Vergleiche im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu schließen, soweit dies im Laufe der Abwicklung des Insolvenzverfahrens erforderlich wird. Dies gilt insbesondere für eventuelle Anfechtungsstreitigkeiten sowie für die Geltendmachung von Geschäftsführerhaftungsansprüchen. f) Dem Insolvenzverwalter wird wegen der besonderen Haftungsrisiken in diesem Verfahren gestattet, die Kosten in Höhe von 2.000 € pro Jahr für eine auf seine Person abgeschlossene Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von 3.000.000 €, die auch die Risiken der Fortführung deckt, vorab als gesonderte Auslagen aus der Masse zu entnehmen. g) Als Hinterlegungskonto wird das bereits bei der HypoVereinsbank unter IBAN DE53 7622 0073 0040 5890 07 eingerichtete Sonderkonto gemäß § 149 Abs. 2 InsO genehmigt. h) Der Insolvenzverwalter hat gegenüber dem Insolvenzgericht in halbjährlichen Abständen zu berichten
wird anberaumt auf Montag, 05.05.2025, 10:30 Uhr, Sitzungssaal 28, Schrannenstr. 3, 85049 Ingolstadt
Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
- Prüfungstermin wird anberaumt auf Montag, 05.05.2025, 10:30 Uhr, Sitzungssaal 28, Schrannenstr. 3, 85049 Ingolstadt
Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
- Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
- Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern |HFK Rechtsanwälte Heiermann Franke Knipp und Partner mbB Maximilianstraße 29, 80539 München vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Wolfang Hierl
|Raiffeisenbank Ehekirchen-Oberhausen eG Wallertshofener Straße 2, 86676 Ehekirchen vertreten durch deren Verfahrensbevollmächtigte GenoRecht München Rechtsanwaltsgesellschaft mbH diese vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Frank Pape
|Gerd Bischof Paul-Winter-Straße 20, 86633 Neuburg a.d.Donau vertreten durch dessen Verfahrensbevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt Roland Mahrla
- Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
- Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 29.05.2024 beim Insolvenzgericht Ingolstadt eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt Neubaustr. 8 85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
| Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 30.01.2025