Eponé cosmetics GmbH

Gericht
München
Aktenzeichen
1507 IN 10327/24
Eröffnungsdatum
22.01.2025
Handelsregister
München, HRB 104793

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 02.08.2024

Az.: 1507 IN 10327/24 | In dem Verfahren über den Antrag d.

Eponé cosmetics GmbH, Helene-Wessel-Bogen 11, 80939 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grein Peter Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 104793

  • Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 01.08.2024 um 16:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, Telefon: +49(89)2500369-0, Telefax: +49(89)2500369-10, Email: kontakt@inso-liebig.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

| Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.08.2024

Sonstiges veröffentlicht am 11.10.2024

1507 IN 10327/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Eponé cosmetics GmbH, Helene-Wessel-Bogen 11, 80939 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grein Peter Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 104793

  • Schuldnerin - | hat der Insolvenzverwalter am 09.10.2024 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.10.2024

Eröffnungen veröffentlicht am 22.01.2025

Amtsgericht München Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen

Az.: 1507 IN 10327/24 |

| In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Eponé cosmetics GmbH, Helene-Wessel-Bogen 11, 80939 München, vertreten durch den Geschäftsführer Grein Peter Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 104793

  • Schuldnerin - |

erlässt das Amtsgericht München am 21.01.2025 folgenden Beschluss |

  1. Es wird festgestellt, dass die erforderlichen Veröffentlichungen die Verfahrenseröffnung gemäß Beschluss vom 01.10.2024 betreffend aufgrund Büroversehens nicht erfolgten. Diese werden hiermit mit gesonderter Veröffentlichung nachgeholt.
  2. Die im Beschluss vom 01.10.2024 bestimmten Fristen werden neu bestimmt wie folgt:

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 11.03.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.04.2025 den Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht zu widersprechen.

Sollten Beschlussfassungen der Gläubigerversammlung über die in Ziffer 4 des Beschlusses vom 01.10.2025 genannten Tagesordnungspunkte erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 22.04.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Insolvenztabelle einschließlich der Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten ab 25.03.2025 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.

  1. Die im Beschluss vom 01.10.2024 getroffenen Anordnungen und Hinweise gelten im Übrigen fort.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.01.2025